AGB
AGB
Stand: September 2017
1. Allgemeines
1.1 Für die Angebote, Lieferungen und Leistungen der power-ruhrgebiet GmbH (nachfolgend die Agentur) sind nachstehende Bedingungen ausschließlich maßgebend.
1.2. Abweichende Allgemeine Bedingungen des Kunden werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie von der Agentur schriftlich anerkannt worden sind.
2. Vertragsabschluß/Vertragsinhalt
2.1 Angebote und Kostenvoranschläge verstehen sich stets freibleibend. Die als „Kostenrahmen“, „Grobkosten“ oder „Kostenkalkulation“ bezeichneten Angebote der Agentur sind unverbindlich.
2.2. Der Vertrag mit dem Kunden kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der Agentur zustande.
2.3. Werden Angebote nach den Angaben des Kunden und/oder von ihm beauftragter Personen zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, haftet die Agentur für die Richtigkeit und Geeignetheit dieser Unterlagen nicht, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig von der Agentur nicht erkannt.
2.4. Angestellte Mitarbeiter der Agentur, Angestellte von beauftragten dritten Unternehmen sowie projektbezogene freie Mitarbeiter der Agentur sind nicht befugt, Nebenabreden zu treffen oder Zusagen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
2.5. Die Agentur ist berechtigt, von einem geschlossenen Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält, wenn Verträge, die zur Durchführung des Auftrages von den Vertragspartnern der Agentur nicht erfüllt werden oder wenn die Leistung aufgrund von höherer Gewalt oder anderer durch zumutbare Aufwendungen nicht zu überwindende Leistungshindernisse auf Dauer nicht erbracht werden kann, soweit die Agentur diese Hindernisse nicht zu vertreten hat. Die Agentur verpflichtet sich in diesen Fällen, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung zu informieren und erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.
2.6. Die Agentur ist berechtigt, vereinbarte Leistungen zu ändern oder von der Vereinbarung abzuweichen, soweit die Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen der Agentur für den Kunden zumutbar sind.
3. Preise
3.1. Die Angebotspreise gelten nur, wenn der Kunde alle Leistungen des Angebotes/Kostenvoranschlages in Anspruch nimmt.
3.2. Die Agentur ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und diese gesondert abzurechnen.
3.3. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.4. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung von Dritten im Namen und für Rechnung der Agentur. Sie ist in diesem Falle nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Auftrag erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnungen der von ihr beauftragten Personen vorzulegen.
3.5. Werden vom Kunden Leistungen angefordert, die über die Auftragsbestätigung hinausgehen, werden diese gesondert berechnet. Die Preise im Bereich Vermietung sind Preise ab Lager Essen.
3.6. In der Auftragsbestätigung nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Kunden, durch von der Agentur nicht verschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen der Agentur sind, werden dem Kunden zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen der Agentur in Rechnung gestellt.
4. Mietsachen, Kaution, Mietgebühr, Mietzins
4.1. Für Mietgegenstände und Gegenstände, die die Agentur zur Nutzung eines Auftrages dem Kunden bereitstellt, wird bei Abschluß des Vertrages eine Kaution in Form von Bargeld oder bankbestätigtem Scheck erhoben. Die Kaution dient ausschließlich der Sicherheit für den Vermieter für den Fall der Beschädigung oder Nichtrückgabe der Gegenstände. Die Pflicht zur Zahlung der Vergütung bleibt durch die Bereitstellung der Kaution unberührt. Die Kaution ist dem Kunden unverzüglich zurückzuzahlen, nachdem dieser seinen finanziellen Verpflichtungen vorbehaltlos und vollständig nachgekommen ist und die gemietete Sache in vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben hat. Die Kaution ist unverzinslich.
4.2. Die Mietgebühr wird nach Kalendertagen berechnet. Als erster Tag der Mietzeit gilt der Übergabetag, als letzter Tag der Mietzeit der Rückgabetag. Übergabetag und Rückgabetag gelten bei Berechnung der Mietgebühr als ganze Kalendertage. Wenn die Gegenstände nicht termingerecht zurückgegeben werden, wird für jeden angefangenen Kalendertag nach dem vereinbarten Rückgabetag die Mietgebühr für einen vollen Kalendertag geschuldet, es sei denn, die Agentur ist mit einer Weiternutzung einverstanden. Die Agentur ist mit einer Weiternutzung der Gegenstände außerhalb des in der Auftragsbestätigung genannten Zeitraumes nicht einverstanden. Die Agentur ist berechtigt, nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist die Gegenstände ohne gerichtliche Auseinandersetzung auf Kosten des Kunden abzuholen. Für diesen Fall erklärt sich der Kunde bereits jetzt mit dem Besitzübergang auf die Agentur einverstanden.
4.3. Schadenersatzansprüche der Agentur aufgrund der verspäteten Rückgabe bleiben von den vorgenannten Vereinbarungen unberührt.
5. Transport/Verpackung
5.1. Vom Kunden gemieteten Gegenstände werden grundsätzlich vom ihm an- und abtransportiert. Dieser trägt die Gefahr auch bei zufälligem Untergang oder der zufälligen Verschlechterung der Sachen.
5.2. Soll der An- und Abtransport der Sachen durch die Agentur erfolgen, ist dies ausdrücklich zu vereinbaren und vom Kunden gesondert zu vergüten. Werden die Sachen beim Transport beschädigt oder zerstört, ist der Kunde zum Schadenersatz verpflichtet, es sei denn, die Agentur hat den Schaden bzw. den Untergang vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Sofern keine besondere Anweisung vorliegt, bestimmt die Agentur den Versand nach ihrem Ermessen ohne Verantwortung für eine besondere Verpackung oder den billigsten und schnellsten Weg.
5.3. Die Übergabe der Sachen hat zu den üblichen Geschäftszeiten zu erfolgen.
5.4. Zum Abschluß einer Transportversicherung, deren Kosten der Kunde zu tragen hat, ist die Agentur berechtigt, nicht jedoch verpflichtet.
5.5. Transportschäden sind der Agentur unverzüglich, d.h. innerhalb von 4 Werktagen ab Auslieferung der Ware anzuzeigen. Eventuelle Ansprüche gegen das Transportunternehmen werden auf Verlangen an den Kunden abgetreten.
5.6. Gegenstände des Kunden, die zur Leistungserbringung der Agentur erforderlich sind, müssen zum vereinbarten Termin frei Haus bzw. an den von der Agentur genannten Ort angeliefert werden. Die Rücklieferung solcher Teile erfolgt unfrei ab Verwendungsort auf Gefahr des Kunden.
6. Abnahme/Gefahrübergang
6.1. Der Kunde ist zur Abnahme der Leistung der Agentur zu dem von dieser genannten Fertigstellungstermin verpflichtet.
6.2. Die Abnahme erfolgt regelmäßig anläßlich von Generalleistungen bzw. Probeläufen. Dies gilt nicht für Planungsleistungen, die mit deren Zugang beim Kunden als fertiggestellt und abnahmefähig gelten.
6.3. Im Veranstaltungsbereich erfolgt die Abnahme vor Beginn der Veranstaltung nach Fertigstellung sämtlicher Vorbereitungen durch die Agentur und Überprüfung durch den Kunden.
6.4. Noch ausstehende Teilleistungen werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Leistungsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.
7. Kündigung/Rücktritt/Schadensersatz
7.1 Kündigung
7.1.1Im Falle der Kündigung eines individuellen Veranstaltungsvertrages durch den Kunden erhält die Agentur die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen. Die Vergütung richtet sich nach den in der Auftragsbestätigung genannten Einzelvergütungen. Hat die Agentur bereits Fremdleistungen in Auftrag gegeben, sind die Kosten der Stornierung der Fremdaufträge vom Kunden zu tragen. Bezüglich noch nicht erbrachter Leistungen sind die folgenden ersparten Aufwendungen vereinbart:
Kündigung bis 6 Kalendertage vor der Veranstaltung 10% der vereinbarten Vergütung, zwischen 7 und 13 Kalendertagen 30%, zwischen 14 und 21 Kalendertagen 60% und 22 Kalendertagen 90 % es sei denn, der Unternehmer weist nach, dass die ersparten Aufwendungen niedriger sind. Weist der Kunde nach, dass die ersparten Aufwendungen höher sind, sind diese anzurechnen.
7.1.2Im Falle der Kündigung eines Vertrages über die Teilnahme an Veranstaltungen wird eine Vergütung in Höhe von 10 % des vereinbarten Preises zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben, wenn die Kündigung mehr als 22 Kalendertage vor dem Veranstaltungstermin erfolgt, bei Kündigung zwischen 14 und 21 Kalendertagen 40%, zwischen 7 und 13 Tagen 70% und bei einer Kündigung bis 6 Tagen vor der Veranstaltung 90% jeweils der vereinbarten Vergütung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, Das Recht des Kunden, einen geringeren Schaden nachzuweisen, bleibt hiervon unberührt. Weist die Agentur nach, dass die ersparten Aufwendungen jeweils niedriger sind, sind diese auf die vereinbarte Vergütung anzurechnen.
7.2 Schadensersatz
Als Schadensersatz kann die Agentur den Wert der bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen sowie 60 % des Wertes der noch nicht erbrachten Leistungen verlangen. Des weiteren sind die Kosten zu erstatten, die Dritte gegenüber der Agentur aus Aufträgen geltend machen. Erbrachte Leistungen können nur bis zu dem Zeitpunkt in voller Höhe geltend gemacht werden, zu dem ein ordentlicher Kaufmann Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend gemacht hätte.
Dem Kunden bleibt der Nachweis, daß ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist, unbenommen. Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens bleibt der Agentur vorbehalten, ebenso die Geltendmachung von Schadensersatz neben der Leistung bei schuldhaften Pflichtverletzungen des Kunden.
8. Gewährleistung
8.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen der Agentur bei Abnahme zu prüfen und Mängel unverzüglich zu rügen. Mängelrügen sind während einer Veranstaltung beim Projektleiter zu erheben. Können diese nicht zur sofortigen Zufriedenheit des Kunden aufgehoben werden, sind sie schriftlich vor Ort zu fixieren. Ist der Kunde Kaufmann, muß dieser Mängel, die sich trotz sorgfältiger Prüfung erst später zeigen, unverzüglich danach rügen und anzeigen. Mängelrügen eines Kaufmanns müssen spätestens 7 Werktage nach Veranstaltungsende der Agentur zugegangen sein. Verstöße gegen die vorgenannten Verpflichtungen führen zum Verlust der Mängelhaftung. Gleiches gilt, wenn der Kunde selbst Änderungen vornimmt oder der Agentur die Feststellung der Mängel erschwert.
8.2 Im Rahmen der Mängelhaftung kann der Kunde zunächst nur Nacherfüllung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nacherfüllung richtet sich nach dem Ermessen der Agentur.
8.3 Wenn mindestens zwei Nacherfüllungsversuche wegen des gleichen Mangels fehlgeschlagen sind oder eine Nacherfüllung unzumutbar ist, kann der Kunde nur vom Vertrag zurücktreten oder eine Herabsetzung der Vergütung verlangen.
8.4 Schadensersatzansprüche, insbesondere solche aus Verletzung der Nacherfüllungspflicht, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Agentur beruhen.
9. Haftung/Mängel/Produktschutz
9.1 Für termin- und qualitätsgerechte Ausführung haftet die Agentur nur, wenn der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere derjenigen zur fristgerechten Zahlung, ordnungsgemäß nachgekommen ist.
9.2 Für mangelhafte oder verspätete Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden eingeschaltet wurden, wird keine Haftung seitens der Agentur übernommen, sofern der Agentur nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Kunde kann die Abtretung der Ansprüche der Agentur gegenüber diesen Fremdbetrieben verlangen. Auf diesen Haftungsausschluß muß im Auftrag besonders hingewiesen werden.
9.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, haftet die Agentur nicht für eingebrachte Gegenstände des Kunden, soweit die Agentur nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln die Beschädigung oder den Untergang der Gegenstände verursacht hat.
9.4 Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung oder einer anderen Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und nicht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen.
9.5 Die Haftung für vertragsuntypische (Folge)-Schäden ist ausgeschlossen, dies gilt auch bei grober Fahrlässigkeit.
9.6 Für Ausfallzeiten durch ungünstige Witterungsbedingungen (Regen, Sturm, Temperaturen unter null Grad Celsius) kann kein Nachlaß auf den Angebotspreis gewährt werden.
9.7 Produkt- und Veranstaltungsideen, Urheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster und Rechte an Software verbleiben bei der power-ruhrgebiet GmbH.
10. Allgemeine Bestimmungen
10.1 Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages berührt nicht seine Wirksamkeit. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer Lücke ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben, oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie den Punkt bedacht hätten. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
10.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und aufgrund dieses Vertrages -soweit der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist- der Sitz der power-ruhrgebiet GmbH.
10.3 Erfüllungsort ist der Sitz der power-ruhrgebiet GmbH
10.4 Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel.
Stand: September 2017
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